1. Geltungsbereich
1.1. Für die Bestellungen/Aufträge des Auftraggebers, der Firma BSA GmbH (nachstehend AG genannt), gelten ausschließlich diese Bedingungen, sofern in der Bestellung nichts anderes schriftlich vorgesehen ist oder im Einzelfall vereinbart wird.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bzw. Lieferanten (nachstehend AN genannt) werden ausdrücklich abbedungen, auch wenn sie in dessen Auftragsbestätigung aufscheinen und unwidersprochen bleiben. Jede Vereinbarung bedarf der Schriftform. Mit der Annahme der Bestellung anerkennt der AN diese Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Bestellungen/Aufträge, selbst wenn auf diese nicht gesondert hingewiesen wird.
2. Angebot
Der AN hat die Mengen und die Beschaffenheit genau auf unsere Anfrage abzustimmen und Abweichungen ausdrücklich anzuführen. Sind in der Anfrage ungefähre Mengen ("circa") genannt, stimmt der AN Über- und Unterschreitungen in unseren Bestellungen in einem zur Auftragssumme verhältnismäßig geringfügigen Ausmaß zu. Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Prüfnachweise für technische Geräte und dergleichen sind für uns stets kostenlos zu erstellen.
3. Bestellung
3.1. Ungeachtet von erstellten Angeboten ist nur der Inhalt der schriftlichen Bestellungen verbindlich.
3.2. Mündliche, telefonische oder per Email erfolgte Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen von bereits erteilten Bestellungen werden für den AG nur durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.3. Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung, im Falle mündlicher Bestellung das Absendedatum der schriftlichen Bestätigung.
4. Auftragsbestätigung
4.1. Die Bestellung ist umgehend schriftlich (vorzugsweise per Email) zu bestätigen oder abzulehnen. Bestätigt der AN den Auftrag nicht innerhalb von zehn Tagen eingehend beim AG ab dem Bestelltag, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht durch die Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich angenommen wird, zustande gekommen ist, ist der AG berechtigt, die Bestellung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf gilt als rechtzeitig erklärt, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesandt wurde.
Abweichungen von der Bestellung sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlich erfolgten Zustimmung des AG. Die vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung.
4.2. Sofern Preise, Lieferzeiten, etc. in der Bestellung nicht genannt sind, sind sie vom AN in der Auftragsbestätigung zu ergänzen, widrigenfalls der Vertrag nicht zustande kommt. Wird die Bestellung durch den AN ergänzt, ist der AG zum Widerruf der Bestellung binnen zehn Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung auch ohne Angabe von Gründen berechtigt. Mit der Stellung seines Anbotes oder Annahme der Bestellung erklärt der AN eigenverantwortlich alle ihm vom AG oder ihm zurechenbaren Dritten übergebenen Daten bzw. Angaben geprüft zu haben und gewährleistet deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
5. Liefer- und Leistungsfrist
5.1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Der Liefertermin ist der Tag, an dem der Bestellgegenstand an der in der Bestellung genannten Lieferadresse eintrifft. Ist keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Drohenden Liefer- oder Leistungsverzug hat der AN unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzugsdauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird die Liefer- oder Leistungsfrist nur dann verlängert, wenn dies vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt wird. Vereinbarte Vertragsstrafen wegen Lieferverzuges verfallen bei einer einvernehmlich verlängerten Liefer- oder Leistungsfrist nicht; sie werden dann ab dem Tag, an dem die Leistung nunmehr zu erbringen ist, berechnet. Liegt auch nur teilweiser Verzug vor, der binnen einer vom AG zu setzenden, angemessenen Nachfrist vom AN nicht behoben ist, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag teilweise oder insgesamt zurückzutreten.
5.2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung/Leistung ist die vollständige Vertragserfüllung. Dazu gehört, je nach vereinbartem Liefer- und Leistungsumfang insbesondere auch die Durchführung der ordnungsgemäßen Montage, Bereitstellung der Dokumentation in gefordertem bzw. ausreichendem Umfang, Schulung/Einweisung, etc.
5.3. Der AG ist berechtigt, nach Vorankündigung die Produktionsstätte des AN zu besichtigen, sich über den Stand der in Auftrag gegebenen Arbeiten und Qualität zu informieren, Einsicht in die dazugehörigen Aufzeichnungen zu nehmen, oder die Lieferung im Werk des AN abzunehmen.
5.4. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit der Zustimmung des AG gestattet. Sämtliche Rechtsfolgen richten sich in diesem Fall nach dem vereinbarten Termin (Zahlungsfrist, Garantie, Gefahrenübergang, etc.); der AG trägt bis zum vereinbarten Termin lediglich die Haftung eines Verwahrers.
5.5. Der AN sichert dem AG die Einlagerung des Bestellgegenstandes für mindestens drei Monate auf seine Gefahr und Kosten zu, falls der AG den Versandtermin hinausschiebt.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
6.1. Die Preise verstehen sich inklusive Dokumentation, Verpackung und aller Nebenkosten und Nebenabgaben, jedoch ohne Mehrwertsteuer und gelten als Fixpreise.
6.2. Wenn in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Zahlung binnen 45 Tagen nach Rechnungserhalt und Warenübernahme mit 3 % Skonto oder spätestens nach 90 Tage netto. Bis zur vollständigen Mängelbehebung ist der AG berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten, wobei der Skontoanspruch vollständig bestehen bleibt. Das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen wird dadurch nicht aufgehoben, dass andere Zahlungen (insbesondere Teilzahlungen) außerhalb der Skontofrist geleistet werden.
6.3. Der AG ist berechtigt, nach seiner Wahl mittels Banküberweisung bzw. mittels Telebanking oder mittels für den AN spesenfreien Wechselakzeptes oder mittels Schecks zu zahlen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungsauftrag oder das Wechselakzept bzw. der Scheck innerhalb der Frist zur Post oder Bank gegeben wurde, bzw. der Telebanking-Auftrag innerhalb der Frist erfolgt.
6.4. Ist der AN der Meinung, einen, aus welchen Gründen auch immer bestehenden, über den Bestellwert hinausgehenden Zahlungsanspruch zu haben, so hat er diesen unverzüglich nach Bekanntwerden der anspruchsbegründenden Umstände sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach schriftlich beim AG anzumelden. Erfolgt keine entsprechende Anmeldung, verfällt ein entsprechender Anspruch.
7. Lieferbedingungen, Versand, Verpackung
7.1. Wenn in der Bestellung nicht anders festgelegt, erfolgt die Lieferung/Leistung frei von Spesen auf Kosten und Gefahr des AN an die vom AG bestimmten Lieferadresse (im Inland frachtfrei und wenn grenzüberschreitend, DDP gemäß INCOTERMS in der letztgültigen Fassung). Bei Lieferungen auf Baustellen erfolgt die Abladung auf Kosten und Gefahr des AN. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit sämtlichen Bestelldaten, wie Bestellnummer, Teilenummer, genaue Warenbezeichnung, Bestellposition und im Falle der Lieferungen aus dem EU-Ausland Zoll- und Warennummer, etc. beizugeben. Eine gemeinsame Anlieferung mehrerer Positionen aus verschiedenen Bestellungen und einem gemeinsamen Lieferschein ist nur dann gestattet, wenn in der Lieferdokumentation klare Zuordnungshinweise auf die unterschiedlichen Bestellungen und Bestellpositionen gemacht werden. Bei Lieferungen an, vom AG genannte, verschiedene Empfänger, wird der AN vom AG vorab zur Verfügung gestellte Lieferpapiere mitliefern. Bei individuell vereinbarten Lieferungen, z.B. frei Frachtführer, sind die Transportvorschriften des AG einzuhalten. Falls solche fehlen, hat der AN diese beim AG anzufordern oder vorzuschlagen und dazu die Genehmigung des AG einzuholen.
7.2. Teil-, Über- und Unterlieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den AG gestattet.
7.3. Die Anlieferung von Waren an den Wareneingang der jeweiligen Lieferadresse hat zu den in der Bestellung genannten Warenübernahmezeiten zu erfolgen.
7.4. Besonderen rechtlichen Produktvorschriften unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen; die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter sind beizufügen sowie alle sonstigen damit verbundenen Auflagen auf Kosten des AN einzuhalten.
7.5. Der AG ist berechtigt, technische Unterlagen des AN bzw. seiner Subunternehmer und Lieferanten im erforderlichen Ausmaß an den Kunden oder Endkunden weiterzugeben.
7.6. Der AN hat auf seine Kosten den Bestellgegenstand handelsüblich und zweckmäßig zu verpacken. Gesetzliche die Verpackung bestimmende Regelungen hat der AN zu beachten. Er ist verpflichtet, das Verpackungsmaterial an der vom AG bezeichneten Stelle unverzüglich abzuholen und auf eigene Kosten entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu entsorgen. Gerät der AN dabei in Verzug, ist der AG berechtigt, das Verpackungsmaterial auf Kosten und Gefahr des AN zu lagern, zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Rückstände oder Reststoffe von Liefergegenständen, die nach bestimmungsgemäßer Verwendung einer besonderen Entsorgung bedürfen, hat der AN auf seine Gefahr und Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.
8. Rechnungslegung, Leistungsnachweise
Die Rechnung ist einfach unter Angabe der Bestellnummer und sämtlicher sonstiger Bestell- und Lieferdaten und bei Lieferungen aus der EU der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die jeweils vom AG vorgeschriebene Adresse einzusenden. Rechnungen sind je Bestellung bzw. Lieferung getrennt so zu gliedern bzw. abzufassen, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Zuordnung der Rechnung zu der jeweiligen Bestellung eindeutig vorgenommen werden kann. Die Höhe der Rechnung bzw. die Einzelpreise derselben haben der Bestellung zu entsprechen. Stückzahlen, Massen und Mengen haben mit dem tatsächlichen Liefer- bzw. Leistungsumfang überein zustimmen. Nur gemäß diesen Kriterien erstellte Rechnungen lösen den Beginn der Zahlungs- bzw. Skontofrist aus. Bei Arbeits- und Montageleistungen sind die vom Verantwortlichen des AG bestätigten Zeitausweise und Materialscheine im Original anzuschließen. Rechnungen, die diesen Bedingungen widersprechen, lösen keine Fälligkeit aus.
9. Liefer- und Leistungsverzug, Vertragsstrafe, Rücktritt
9.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
9.2. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des AG bedarf.
9.3. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem AG uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
9.4. Der AG ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem AN für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom AN zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
9.5. Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
10. Übernahme, Garantie
10.1. Der AG ist nicht verpflichtet, den gelieferten Bestellgegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen oder Mängel zu rügen. Für den Rückgriff des AG gelten die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB.
10.2. Die Lieferungen und Leistungen des AN haben den in Deutschlang geltenden allgemeinen und besonderen Gesetzen und Verordnungen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, der Umwelt und im Bereich der Sicherheitstechnik, insbesondere elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, VDE-Vorschriften, DIN-Normen sowie europäischen Normen (EN) zu entsprechen. Insbesondere ist immer die letztgültige technische Version zu liefern. Der AN verpflichtet sich, auch die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über die gefährlichen Abfälle sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und den AG rechtzeitig hierüber zu informieren.
10.3. Der AN übernimmt für sämtliche Lieferungen/ Leistungen auf die Dauer von drei Jahren - im Falle längerer gesetzlicher oder vertraglicher Garantiefristen für diesen Zeitraum - die volle und uneingeschränkte Garantie für die vertragsgemäße Ausführung und Mängelfreiheit. Er garantiert die Einhaltung sowohl der gewöhnlich vorausgesetzten und zugesicherten Beschaffenheiten als auch aller anwendbaren gesetzlichen Normen und Bestimmungen dieses Vertrages. Ferner garantiert er, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Bestellgegenstandes dem Stand der Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und der Bestellgegenstand für den Einsatzzweck geeignet ist.
10.4. Die Garantiefrist beginnt mit erfolgreicher Übernahme des Bestellgegenstandes durch den Kunden/Endkunden des AG oder - im Falle der Verwendung in den Werken des AG - anlässlich des erstmaligen Einsatzes des Bestellgegenstandes und Übergabe aller Dokumentationen an den AG. Die Garantiefrist endet jedoch spätestens nach Ablauf von vier Jahren ab Lieferung (=Übergabe des Bestellgegenstandes an der vereinbarten Lieferadresse) sowie ab Übergabe sämtlicher zur Lieferung gehöriger Gegenstände, somit auch erforderlicher Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen und dergleichen an den AG. Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die Garantiefrist für den gesamten Liefergegenstand neu zu laufen. Ist zwischen den Parteien strittig, ob ein Garantiefall vorliegt, so verpflichtet sich der AN, bis zur Klärung der Frage, ob ein Garantiefall vorliegt, die vorliegenden Mängel - zumindest provisorisch - auf eigene Kosten zu beheben.
10.5. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge bzw. sonstige Ansprüche jeglicher Art. Im Falle einer Mängelrüge oder Reklamation kann der vereinbarte Preis vollständig zurückbehalten werden.
10.6. Der AG hat das Wahlrecht zwischen Preisminderung, kostenloser Nachbesserung, kostenlosem Austausch und im Falle nicht geringfügiger Mängel ganz oder teilweisem Rücktritt vom Vertrag. Nachbesserung oder ein Austausch ist auf Gefahr und Kosten des AN unverzüglich, nicht jedoch später als 10 Tage ab Mängelrüge des AG am Lager- oder Einbauort des Bestellgegenstandes (soweit dieser dem AN bei Vertragsabschluß bekannt gegeben wurde) durchzuführen. Werden Nebenleistungen durch den AG erforderlich (Reisen, Montage- und Demontagekosten, etc.), so werden diese Kosten vom AN übernommen. Bei Gefahr im Verzug ist der AG berechtigt, Mängel auch ohne Setzung dieser Nachfrist auf Kosten des AN zu beheben oder beheben zu lassen, ohne dass hierdurch die Ansprüche des AG auf irgendeine Weise beeinträchtigt würden.
10.7. Im Falle von Engineering-, Beratungs-, Software- oder Dokumentationsleistungen sowie im Falle einer Personalentsendung übernimmt der AN die uneingeschränkte Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner schriftlichen und mündlichen Angaben und Anweisungen.
10.8. Bei Mehr- oder Minderlieferung oder einer Qualitätsabweichung hat der AN alle Aufwendungen zu ersetzen, die aus dem Aufwand an zusätzlicher Kontrolle, Verpackung, Rücksendung oder Lagerung und dgl. entstehen. Rücksendungen nicht bestellter oder zu viel gelieferter Mengen gehen in jedem Fall zu Lasten und auf Gefahr des AN.
10.9. Der AN garantiert ferner die Durchführung von Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen in bezug auf die gelieferten Waren gegen marktübliche Vergütung sowie Nach-, Ersatz- und Verschleißteillieferungen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung.
10.10. Auf den Einwand der verspäteten Geltendmachung des Rückgriffsrechtes nach § 478, 479 BGB wird verzichtet.
10.11. Die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen bleiben dem AG vorbehalten.
11. Schulung, Dokumentation
Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräten hat die Einschulung des Bedienungs- und Wartungspersonals des AG, bzw. des Kunden/Endkunden kostenlos zu erfolgen. Der AN wird auf Verlangen auch spätere und wiederholte Schulungen gegen marktübliche Vergütung bis zu 10 Jahre nach Vertragserfüllung durchführen. Bei Lieferungen von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite oder durch den AG zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, baulicher Notwendigkeiten oder dgl.), Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und Verschleißteillisten, CE-Erklärungen, bzw. Hinweise auf Besonderheiten des Bestellgegenstandes mitzuliefern. Beschriftungen sind in deutscher Sprache anzubringen (auch bei Lieferungen aus dem Ausland). Die Bedienungsvorschriften und -anleitungen sind jeweils zweifach in deutscher und auf Verlangen des AG auch in anderen Sprachen auszufertigen.
12. Schadenersatz, Produkthaftung
12.1. Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Für den Fall, dass der gelieferte Bestellgegenstand Mängel aufweist und der AG deshalb in Anspruch genommen wird, hält der AN den AG schadlos bzw. stellt den AG von Ansprüchen Dritter frei.
12.3. Der AN ist dem AG zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet. Er ist im Bedarfsfall weiter verpflichtet, unverzüglich fehlerhafte Waren auf seine Kosten zurückzurufen und jede erdenkliche Hilfe zur Abwehr von Ansprüchen jeglicher Art zu leisten.
13. Subunternehmer und Lieferanten
13.1. Ausgenommen bei Normteilen sind dem AG die Subunternehmer und Vorlieferanten, die in Verbindung mit der Vertragserfüllung stehen, kurzfristig auf Verlangen des AG nach Bestellerteilung bekanntzugeben. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem AG und den Subunternehmern und Vorlieferanten des AN entsteht jedoch deshalb nicht.
13.2. Der AN haftet für Subunternehmer und Vorlieferanten wie für eigenes Handeln bzw. als hätte er den Liefergegenstand vollständig selbst hergestellt.
14. Schutzrechte
Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb aller Schutz- bzw. Nutzungsrechte für jegliche Art der Nutzung und Verwertung, insbesondere auch die Verarbeitung und Weiterveräußerung des Bestellgegenstandes durch den AG abgegolten. Bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung/Leistung hat der AN den AG schad- und klaglos zu halten.
15. Arbeiten des AN für den AGbr>
Sollte der AN Arbeiten für den AG (z. B. in einer der Betriebsstätten des AG, auf Baustellen des AG oder beim Endkunden) durchführen, so hat er die beim AG oder Endkunden geltenden Brand-, Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnen-, Umweltschutz- und sonstigen Anordnungen und Bestimmungen genauestens einzuhalten. Der AN hat sich darüber selbst kundig zu machen oder die entsprechenden Vorschriften beim AG anzufordern. Der AN haftet dem AG für alle, durch Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen, entstandenen Schäden.
16. Eigentumsvorbehalt, Abtretungsverbot, Aufrechnung, Übertragung, Eigentumsübergang
16.1. Alle Lieferungen an den AG haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des AG unwirksam.
16.2. Forderungen aus an den AG erfolgten Lieferungen dürfen nur mit dem ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis des AG abgetreten werden.
16.3. Der AG ist berechtigt, mit Gegenforderungen, und zwar auch mit nicht fälligen oder mit solchen von Konzernunternehmungen des AG, aufzurechnen. Der AN ist zur Aufrechnung nicht berechtigt.
16.4. Der AN darf seine Vertragsrechte und -pflichten ohne der ausdrücklichen Zustimmung des AG nicht auf Dritte übertragen.
17. Beistellungen, Fertigungsmittel, Geheimhaltung
17.1. Fertigungsmittel, wie z.B. Werkzeuge, Modelle, etc. sowie Klischees oder Fotos, die vom AG finanziert werden sowie Zeichnungen, Pläne und sämtliche, für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen, inklusive per EDV übertragenen Daten, die vom AG beigestellt werden, bleiben bzw. werden bereits mit ihrer Herstellung Eigentum des AG und sind als solches zu bezeichnen. Sie sind jederzeit auf Aufforderung, jedenfalls bei Lieferung/Leistung oder bei Vertragsrücktritt sofort an den AG herauszugeben. Die Lagerung, Wartung und Instandsetzung von Fertigungsmitteln erfolgt auf Kosten und Gefahr des AN. Eine Benutzung durch den AN für eigene Zwecke und insbesondere für Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet.
17.2. Der AN ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten oder ihm sonst bekanntgewordenen Informationen, nicht nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geheim zu halten. Er hat diese Verpflichtung seinen Mitarbeitern, sowie den von ihm beauftragten Unternehmen aufzuerlegen. Jede Weitergabe oder Zugänglichmachung derartiger Informationen an oder für Dritte sowie die Herstellung von Ablichtungen von auftragsgegenständlichen Unterlagen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Bei Zuwiderhandeln ist der AG auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
18. Allgemeines
18.1. Die Geschäftskorrespondenz ist ausschließlich mit dem Bearbeiter der auf der Bestellung genannten Einkaufsabteilung zu führen und hat die Bestellnummer zu enthalten.
18.2. Dem Schriftlichkeitserfordernis nach diesen Bedingungen entsprechen auch Mitteilungen mittels Telefax, mittels Email versendete PDF-Dateien sowie mittels EDI (Electronic Data Interchange) oder ähnlichen Transaktionsstandards.
18.3. Der AN haftet auch für die Einhaltung der Einkaufsbedingungen des AG durch dessen Lieferanten bzw. Subunternehmer.
18.4. Der AN ist verpflichtet, Adressänderungen unverzüglich mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Adresse gelten an die alte Adresse zugestellte Erklärungen als zugegangen. Der AN ist verpflichtet, den AG Änderungen von Prozess- und Produktdefinitionen die sich auf die in Auftrag gegebenen Arbeiten und den Bestellgegenstand auswirken, unverzüglich zu melden und falls erforderlich die Freigabe des AG einzuholen.
18.5. Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt. Auf gleiche Weise sind Vertragslücken zu füllen.
18.6. Der AN muss unverzüglich dem AG melden, wenn bestellte Teile nicht mehr lieferbar sind, bzw. in Zukunft nicht mehr vom AN produziert werden. Der AN muss in diesen Fällen sämtliche Zeichnungen und Unterlagen dem AG zur Verfügung stellen, die für eine Ersatzbeschaffung durch den AG notwendig sind.
19. Gerichtsstand, anwendbares Recht
19.1. Vereinbarter Gerichtsstand für alle mit dem gegenständlichen Vertrag oder seiner Auflösung im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich D-95444 Bayreuth. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN an anderem, etwa seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
19.2. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und Verweisung auf andere Rechtsordnungen werden ausgeschlossen.